Satzung des Vereins: Lauftreff-Butzbach

 

§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

1. Der Verein führt den Namen: Lauftreff Butzbach und hat seinen Sitz in Butzbach

Er wurde am 22.03.2004 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Butzbach eingetragen werden.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung.

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Abhaltung von regelmäßigen Lauftreffs

b) die Durchführung von Volksläufen, Einsteiger-Kursen, Kinderlauftreffs

c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

d) Förderung des Laufsportes in Butzbach

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

 

Der Verein ist Mitglied im a) Landessportbund Hessen e. V. b) zuständigen Landesverband c) zuständigen Spitzenverband des DSB

 

§4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

 

1. Die Farben des Vereins sind:blau/grün

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.

 

§5 MITGLIEDSCHAFT

 

1. Der Verein führt als Mitglieder:

 

a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

b) Studenten bis 25 Jahre, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende

c) Kinder (bis inkl. 13 Jahre)

d) Jugendliche (14-17 Jahre)

e) Ehrenmitglieder

f) Mitglieder einer Familie (Eltern sowie Lebensgemeinschaften und ihre minderjährigen Kinder) als Familienmitgliedschaften

 

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

 

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

 

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

5. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

 

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

 

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

 

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. Es können bis zu vier Beisitzern gewählt werden. Die Beisitzer werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und sind bei diesen stimmberechtigt.

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

 

3. Die Einladung zu eine Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Eine Einladung per E-Mail gilt hierbei als schriftlich, sofern das Vereinsmitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat. Jedes Vereinsmitglied soll bei Aufnahme eine E-Mail-Adresse angeben, soweit eine solche vorhanden ist.

 

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Neuwahl des Vorstands;

d) Wahl von zwei Kassenprüfern;

e) Veranstaltungskalender;

f) Haushaltsvoranschlag;

g) Anträge;

h) Verschiedenes

 

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

 

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst Enthaltungen zählen nicht mit.

 

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder werden zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe des Tagesordnungspunktes „ Vereinsauflösung“ schriftlich eingeladen.

 

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

10. Die Möglichkeit von Arbeitseinsätzen der Mitglieder zugunsten des Vereins wird ausdrücklich vorgesehen. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

  

§ 8 DER VORSTAND

 

1. Der Vorstand besteht aus:

der/dem 1. Vorsitzenden;

der/dem 2. Vorsitzenden;

dem/der Schatzmeister/in;

 

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

 

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende,

der Schatzmeister.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

 

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

§ 9 ORDNUNGEN

 

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

 

2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.